Neox-Fassade1

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Neox Technologies GmbH

§1 Allgemeines
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (ABG) gelten und erfolgen ausschließlich für alle Lieferungen-, Leistungen und Angebote der Neox Technologies GmbH. Sie gelten in ihrer jeweiligen Fassung für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen und werden bei Erteilung des ersten Auftrags mit dem Geschäftspartner (im weiteren GP genannt) vereinbart, auch dann, wenn auf ihre Geltung nicht noch mal ausdrücklich hingewiesen wurde. Unsere AGB gelten ausschließlich, abweichende Bedingungen unseres GPs erkennen wir nicht an, es sei denn wir hätten ausdrücklich und schriftlich ihre Geltung bestätigt. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis etwaiger abweichender Bedingungen des GPs die Lieferung vorbehaltlos ausführen.

§2 Angebot, Vertragsschluss, Vertragsgegenstand
1. Unsere Angebote sind immer freibleibend und unverbindlich. Aufträge werden für uns erst rechtsverbindlich, wenn wir sie in angemessener Frist bestätigt, oder aber mit Zustimmung unseres GPs vereinbarungsgemäß ausgeführt haben; ein stillschweigendes Einverständnis des GPs genügt.
2. Maßgebend für Art und Umfang unserer Lieferungen und Leistungen ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung. 3. Ohne dass der GP daraus Ansprüche herleiten kann, bleiben handelsübliche Abweichungen vorbehalten hinsichtlich der in Prospekten, Abbildungen, Zeichnungen und Beschreibungen angegebenen Leistungen, insbesondere hinsichtlich der Maße und Farben sowie Konstruktions- und Formänderungen, welche vom Tage der Auftragserteilung bis zur Auslieferung durchgeführt werden, sowie sonstige zumutbare Abweichungen, durch die die Verwendung zum vertragsgemäßem Zwecke nicht eingeschränkt wird. 4. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben bzw. sonstige technische Daten oder Angaben kennzeichnen den Vertragsgegenstand und stellen keine Eigenschaftszusicherung dar.

§3 Preise
1. Soweit sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise für die Lieferung ab Werk oder Lager ausschließlich Fracht, Verpackung, Versicherung, Montage, oder sonstige Nebenkosten. Die Preise sind netto ausgewiesen, die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer kommt hinzu. Die vorgenannten Positionen werden in der Rechnung gesondert ausgewiesen. 2. Die in unserem Angebot oder in der Auftragsbestätigung angegebenen Preise gelten nur bei Abnahme der angebotenen oder bestätigten Menge. Erhöhen sich nach Vertragsschluss die Lohn- / Materialkosten, so sind wir berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen. Dies gilt nicht innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Vertragsschluss, oder wenn eine bindende Festpreisabrede getroffen wurde.

§4 Lieferung und Gefahrübergang
1. Die Lieferung versteht sich nach unserer Wahl ab Werk / Niederlassung oder Auslieferungslager auf Rechnung des GPs. Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des GPs und zwar auch dann, wenn frachtfreie Lieferungen oder Transport mit unseren Transportmitteln vereinbart wurden. Mangels besonderer Vereinbarung über Art und Weise des Versandes steht die Wahl des Transportmittels in unserem Ermessen. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich, insbesondere durch Wunsch / Verschulden des GPs verzögert wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den GP über. 2. Wir sind zur Erbringung von Teillieferungen / Teilleistungen berechtigt, nach rechtzeitiger Ankündigung auch zu vorzeitiger Lieferung. Gerät der GP mit der Erfüllung von ihn treffenden Mitwirkungspflichten (z. B. nicht rechtzeitiger Abruf, nicht ausreichende Spezifikation, unvollständige Angabe der Versandanschrift) bzw. mit der Abnahme auch nur einer Teillieferung in Verzug, so sind wir nach Ablauf einer von uns zu setzenden Nachfrist von 2 Wochen berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen – soweit möglich – selbst zu treffen und die Ware auf Kosten und Gefahr des GPs zu lagern oder zu versenden oder von dem Gesamtvertrag oder von Teilen davon zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung in Bezug auf den gesamten Vertrag oder auf Teile davon zu fordern; einer Ablehnungsandrohung bedarf es nicht. Unsere Rechte auf Hinterlegung und Selbsthilfeverkauf bleiben unberührt. 3. Versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden. Geschieht dies nicht, sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Käufers gegen Entgelt zu lagern und sofort zu berechnen. 4. Die Ware muss nach Erhalt unverzüglich ausgepackt und auf Transportschäden untersucht werden. Sendungen, die Transportschäden aufweisen, dürfen nicht verweigert oder zurückgeschickt werden. Der Schaden muss bei der Post binnen 24 Stunden, beim Spediteur binnen 4 Tagen, sonst binnen 7 Tagen nach Ablieferung gemeldet und vom Transportunternehmen bestätigt werden.

§5 Verzug und Unmöglichkeit
1. Unbeschadet des Rechts vom Vertrag bei Vorliegen von Mängeln (§ 12 Gewährleistung) zurückzutreten, kann der GP bei Unmöglichkeit der Leistung oder bei Verzug nur bei Vorliegen einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen.
2. Im Falle des Lieferverzugs setzen Rücktritt oder Schadensersatz statt der Leistung zudem voraus, dass der GP uns zuvor schriftlich eine angemessene Frist von wenigstens 4 Wochen gesetzt und dabei ausdrücklich klargestellt hat, dass er bei Nichteinhaltung der Frist vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz geltend macht. Nach Ablauf dieser Frist ist der GP verpflichtet, nach Aufforderung durch uns zu erklären, ob er weiter auf der Lieferung besteht oder Schadenersatz geltend macht oder vom Vertrag zurücktritt. Gibt der GP innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist keine solche Erklärung ab, ist der GP nicht mehr zur Ablehnung der Lieferung berechtigt und kann die genannten Rechte nicht geltend machen. 3. Eine in Abs. 2 genannte Fristsetzung ist entbehrlich, wenn wir die vertraglich geschuldete Leistung ernsthaft und endgültig verweigern oder besondere Umstände vorliegen, die nach Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen. 4. Der GP kann nicht vor Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, oder bei nur unerheblicher Pflichtverletzung durch uns. Der Rücktritt ist auch ausgeschlossen, wenn der GP für die Umstände, die ihn zum Rücktritt ermächtigen würden, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder ein von uns nicht zu vertretender Umstand während des Annahmeverzugs des GPs eintritt. 5. Für den Schadensersatzanspruch gilt § 13 dieser AGB.

§6 Höhere Gewalt
Kommt es zu Liefer- oder Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, ohne dass wir dies zu vertreten haben, wie z. B. nachträglich eingetretene unvorhersehbare Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Krieg, Bürgerkrieg, Aufstände, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, gewerbliche Anordnungen etc., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, so sind wir berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dauert die Behinderung länger als 3 Monate, ist der GP nach angemessener Fristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten und unter Ausschluss weitergehender Rechte die Rückzahlung etwa geleisteter Anzahlungen zu verlangen. Bei teilweiser Lieferung kann der GP vom ganzen Vertrag nur dann zurücktreten, wenn die teilweise Vertragserfüllung für ihn ohne Interesse ist.

§7 Zahlungsbedingungen
1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen Zug um Zug bei Lieferung rein netto zu leisten. 2. Wechsel oder Schecks werden nicht als an Zahlung statt geleistet angesehen. Wir übernehmen Wechsel, Schecks und Wertpapiere unter Vorbehalt aller Rechte und ohne Gewähr für rechtzeitige Vorlegung. Diskont- und Nebenspesen gehen zu Lasten des GPs. 3. Wir sind berechtigt, ungeachtet einer gegenteiligen Leistungsbestimmung durch den GP, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden, und zwar zunächst auf Kosten, Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen. 4. Gegen unsere Ansprüche kann der GP nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn der Gegenanspruch des GPs rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns schriftlich anerkannt ist. 5. Der GP kommt nach Mahnung durch uns mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug. Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist oder nach Eintritt eines Ereignisses innerhalb einer bestimmten Frist die Leistung erfolgen soll. Der GP kommt spätestens jedoch auch ohne Mahnung 30 Tage nach Erhalt der Rechnung von uns oder wenn sich der Zeitpunkt des Zuganges der Rechnung für uns nicht feststellen lässt, 30 Tage nach Erhalt des Liefergegenstandes mit der Zahlung in Verzug. Wir sind berechtigt, ab Verzugseintritt Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basissatz zu verlangen. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden durch uns bleibt hiervon unberührt. Im Verzugsfall behalten wir uns vor, diese Tatsache in ein Bonitätsinformationssystem aufzunehmen.
6. Wir sind berechtigt, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder entsprechende Sicherheit zu fordern und unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren in Besitz zu nehmen, ohne dass damit von dem Recht, vom Vertrag zurückzutreten, Gebrauch gemacht wird. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt. Insbesondere sind wir berechtigt, nach angemessener Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung vom Vertag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. 7. Zum Jahresende können wir dem GP die noch offene Forderung aus dem laufenden Jahr mitteilen. Einwendungen wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit dieser Mitteilung hat der GP spätestens innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Mitteilung zu erheben. Es genügt die rechtzeitige Absendung. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung der Mitteilung. Auf diese Folge werden wir bei Erteilung der Mitteilung nochmals gesondert hinweisen.

§8 Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Rechnung sowie bis zur Bezahlung aller vorausgegangenen Lieferungen und Leistungen einschließlich aller Nebenforderungen, bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu dem Zeitpunkt, in dem wir über den Betrag verfügen können, bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum (§ 449 I BGB). Dies gilt auch für den Fall, dass Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet wurden. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren nicht den Eigentumsvorbehalt. Der GP verwahrt unser Eigentum pfleglich und unentgeltlich. 2. Wird Vorbehaltsware vom GP allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der GP schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Werts der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an uns ab. Wenn die weiterveräußerte Ware in unserem Miteigentum steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteilswert unseres Miteigentums entspricht. Wir ermächtigen den GP unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen. Gerät der GP mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber in Verzug, so hat er uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Solchenfalls sind wir auch berechtigt, dem jeweiligen Schuldner gegenüber die Abtretung selbst anzuzeigen und von unserer Einziehungsbefugnis Gebrauch zu machen. 3. Bei vertragswidrigem Verhalten des GPs, insbes. bei Zahlungsverzug, sind wir, auf Kosten des GPs, zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung und Fristsetzung berechtigt und der GP zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Der GP erklärt sich bereits jetzt damit einverstanden, die von uns mit der Abholung der Vorbehaltsware beauftragten Personen zu diesem Zweck sein Gelände betreten und befahren zu lassen.
4. Der GP ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die an uns abgetretenen Forderungen auch tatsächlich auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der GP nicht berechtigt. Der GP darf den Liefergegenstand insbesondere auch nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Käufer auch nicht zum Zwecke der Forderungseinziehung im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe des Forderungsanteils der Verkäuferin solange unmittelbar an diese zu bewirken, als noch Forderungen ihrerseits gegen den Käufer bestehen.
5. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der GP uns unverzüglich und unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten. 6. Alle unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ist vom GP auf dessen Kosten, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl zu versichern. Alle Ansprüche gegen den jeweiligen Versicherer werden hinsichtlich der unter Eigentumsbehalt stehenden Ware hiermit an uns abgetreten; wir nehmen diese Abtretung hiermit an.

§9 Folgen des Eigentumsvorbehalts, Verwertung
1. Solange uns vertraglich ein Eigentumsrecht zusteht, können wir bei berechtigtem Verlangen auf Herausgabe der gelieferten Waren auch die Zurverfügungstellung / Zutritt und Zugriff zur Ware einschließlich ihres Inkassos an den Aufstellplätzen beanspruchen. Der GP verpflichtet sich, uns auf Verlangen seine Rechte aus den Aufstellvertragen ganz oder teilweise abzutreten. Nach Zugang des Inkassoverlangens ist er verpflichtet, alle Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, um unberechtigtes anderweitiges Abkassieren der Geräte zu verhindern. Hierzu gehört auch die Herausgabe aller Schlüssel an uns. Nach Zugang des Inkassoverlangens wird der GP uns unverzüglich ein vollständiges Verzeichnis der Aufstellplätze zur Verfügung stellen. Wie sind berechtigt das Inkassorecht an Dritte abzutreten. Vorstehendes gilt auch dann, wenn der GP kein Kaufmann ist, er aber die Vorbehaltsware gewerblich einsetzt. 2. Bei berechtigtem Verlangen auf Herausgabe der gelieferten Waren oder einem berechtigten Verlangen auf Verwertung gegenständlicher Sicherheiten ist der GP damit einverstanden, dass die Gegenstände auf seine Kosten von uns in Besitz genommen werden. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt darin nicht.

3. Ist der GP mit der Zahlung in Verzug oder sind wir aus anderen Gründen zur Verwertung berechtigt, können wir unbeschadet fortbestehender Zahlungsverpflichtungen des GP die in Besitz genommene Ware oder gegenständlichen Sicherheiten nach vorheriger Androhung mit angemessener Frist durch freihändigen Verkauf auf Rechnung und Gefahr des GPs verwerten. Die Verwertung erfolgt zum üblichen Marktpreis. Soweit über den Preis Streit zwischen den Parteien besteht, sind die Wertfeststellungen durch einen Sachverständigen auf Kosten des GPs zu treffen. Der Erlös wird dem GP nach Abzug der Kosten auf seine Restschulden gutgeschrieben. Ein etwaiger Übererlös wird ihm unmittelbar ausgekehrt.

§10. Eigentum an gespeicherten Daten und Software
1. Dem GP werden die Software und die in der elektronischen Steuereinheit (zentrale Prozesseinheit) gespeicherten Daten, in den Geldspielgeräten und anderen Geräten nur zur Nutzung im Rahmen des ordnungsgemäßen Betriebs des jeweiligen Gerätes überlassen, ohne dass diese Gegenstand des Kaufvertrages sind. Wir gewähren dem GP ein nicht exklusives, gebührenfreies, dauerndes und unwiderrufliches Lizenzrecht, die gewerblichen Schutzrechte zu benutzen, die in der Computersoftware oder durch diese repräsentiert in der Ware vorhanden sind oder als Ersatzteile geliefert werden. Diese Lizenz schließt ausdrücklich das Recht der Modifikation, Adaption, Reproduktion oder der Kopie dieser Software aus und auch das Recht zum Vertrieb, zur Weitergabe, zum Verkauf oder zur anderweitigen Weitergabe der gewerblichen Schutzrechte, die in der Software enthalten sind oder durch diese repräsentiert werden. 2. Die Software und diese Daten bleiben in jedem Fall unser Eigentum.
3. Der GP wird alle Informationen, die er von uns bzgl. der Ware erhalten hat und jede Information, die wir als vertraulich bezeichnet haben („Vertrauliche Information“), als vertraulich behandeln, wenn solche Informationen nicht allgemein der Öffentlichkeit zugänglich sind. Die vertrauliche Information schließt insbesondere Einzelheiten der gewerblichen Schutzrechte und jede Software, deren Quellencode, jede Flowcharts, Diagramme oder Daten, welche die Software betreffen, sowie die Bearbeitungsmethode ein, ist aber hierauf nicht begrenzt. Eine Weitergabe durch den GP ist ausschließlich an solche Mitarbeiter zulässig, die diese Information benötigen, um die Ware vertragsgemäß zu nutzen. Der GP wird seine Mitarbeiter, Angestellten und Vertriebspartner in Bezug auf die Vertraulichkeit so binden, wie wenn sie persönlich durch diese Bedingungen gebunden wären.

§11 Mängelrüge
1. Offensichtliche Mängel, d. h. Rechts- oder Sachmängel, Zuviel-, Zuwenig- oder Falschlieferung sowie das Fehlen einer unter Umständen von uns garantierten Beschaffenheit der Lieferung oder Leistung (Mängel), sind unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Empfang der Ware, nicht offensichtliche Mängel sind ebenfalls unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Erkennen, schriftlich geltend zu machen. 2. Werden Mängel oder sonstige Beanstandungen nicht innerhalb der vg. Frist(en) geltend gemacht, sind jegliche Gewährleistungsansprüche gegen uns ausgeschlossen.

§12 Gewährleistung
1. Bei Vorliegen eines Mangels nehmen wir bei fristgerechter Rüge gemäß § 11 dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen während eines Zeitraums von 12 Monaten ab Übergabe des Liefergegenstands an den GP nach unserer Wahl die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Ersatzlieferung vor, sofern der GP nachweist, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die durch einen Mangel verursacht werden, haften wir 24 Monate ab Übergabe des Liefergegenstandes. Bei gebrauchten Liefergegenständen ist die Gewährleistung ausgeschlossen.
2. Wurde von uns eine zweimalige Nachbesserung oder eine einmalige Ersatzlieferung vorgenommen und konnte der vorhandene Mangel dadurch nicht beseitigt werden sowie für den Fall, dass wir eine erforderliche Nachbesserung oder Ersatzlieferung unberechtigt verweigern, ungebührlich verzögern oder wenn dem GP aus sonstigen Gründen eine Nachbesserung nicht zuzumuten ist, sowie wenn die Voraussetzungen der §§ 281 II oder 323 II BGB vorliegen, kann der GP anstelle von Nachbesserung oder Nachlieferung die gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfe für Rücktritt und Minderung geltend machen, sowie Schadensersatz- und Aufwendungsansprüche, letztere gemäß § 13 dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen. Eine Erstattung der Vertragskosten findet nicht statt. 3. Bei Fremderzeugnissen beschränkt sich unsere Gewährleistung auf die Abtretung der Ansprüche, die wir gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses besitzen. Für den Fall, dass der GP seine Gewährleistungsrechte gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses nicht durchsetzen kann, leisten wir Gewähr im Rahmen dieser Bedingungen.
4. Der GP hat uns nach Absprache mit ihm die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, Nachbesserung oder Ersatzlieferung vornehmen zu können. 5. Im Übrigen sind wir nicht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Solche Kosten sind unverhältnismäßig, wenn sie 25 % des Kaufpreises des Liefergegenstandes überschreiten. 6. Etwa im Rahmen der Gewährleistung ersetzte Teile werden unser Eigentum.
7. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom GP ersetzt zu verlangen. 8. Wir übernehmen keine Gewährleistung bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und bei unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit sowie für Schäden, die insbesondere aus folgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den GP oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung – insbesondere übermäßige Beanspruchung – ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, chemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden unsererseits zurückzuführen sind, wobei wir nur Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben. 9. Wurde die Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des GPs verbracht und erhöhen sich dadurch die Aufwendungen, insbesondere Transport-, Weg-, Arbeits- und Materialkosten für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung, so sind diese erhöhten Aufwendungen dem Kunden nicht zu ersetzen, es sei denn, die Verbringung an einen anderen Ort entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware. 10. Eine Abtretung der Gewährleistungsansprüche durch den GP ist ausgeschlossen.

§13 Schadensersatz
1. Soweit in diesen Bestimmungen nichts Abweichendes vereinbart ist, sind alle Ansprüche des GPs auf Ersatz von Schäden jedwelcher Art, auch Aufwendungsersatz und mittelbare Schäden ausgeschlossen, insbesondere wegen aller Verletzungen von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Der Haftungsausschluss gilt auch dann, wenn wir Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen eingesetzt haben. 2. In diesen vorgenannten Fällen haften wir nur dann, wenn uns, unseren leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt sowie in allen Fällen, in denen wir, unsere leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft gegen wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verstoßen haben und der Vertragszweck dadurch insgesamt gefährdet wird. 3. Im Falle der Verletzung von Kardinalpflichten ist unsere Haftung allerdings bei nur leichter Fahrlässigkeit der Höhe nach auf den Auftragswert beschränkt. 4. Sollte in dem zuletzt genannten Fall ausnahmsweise der Auftragswert nicht in typischer Weise voraussehbarem Schaden entsprechen, so ist unsere Haftung jedenfalls der Höhe nach auf den typischen voraussehbaren Schaden beschränkt. 5. Der Haftungsausschluss gilt nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz oder wenn eine Garantie für die Beschaffenheit oder die Haltbarkeit des Liefergegenstands übernommen wurde und die Garantie gerade dem Zweck diente, den GP auch gegen Schäden abzusichern, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Weiter gilt der Haftungsausschluss nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 6. Für Sach-, Vermögens- und Personenschäden jeglicher Art, die durch unzulässige manipulative Eingriffe Dritter an den Geräten nebst Zubehör entstehen, wird keinerlei Haftung übernommen.

§ 14 Probelieferung
Behält ein GP bei einem Kauf auf Probe das Gerät über die vereinbarte Probezeit hinaus, so gilt der Kauf als abgeschlossen. Es erfolgt volle Berechnung des Kaufpreises, wenn wir den GP bei Lieferung hierauf besonders hingewiesen haben oder er nach unserer Aufforderung das Gerät nicht innerhalb einer Woche zurückgibt.

§15 Sicherheitsleistung
1. Werden uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des GPs erheblich mindern oder es ergeben sich begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des GPs oder hat der GP uns gegenüber unrichtige Angaben über seine Vermögenslage gemacht und wird hierdurch die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten uns gegenüber gefährdet oder hält der GP die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, können wir alle uns gegen den GP zustehenden Forderungen sofort fällig stellen einschließlich etwaiger Wechsel mit späteren Fälligkeiten. Die Fälligstellung werden wir dem GP schriftlich mitteilen. Wir können in den genannten Fällen auch die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten innerhalb angemessener Frist verlangen oder vom Vertrag zurücktreten; beabsichtigen wir, von dem Recht zum Rücktritt Gebrauch zu machen, falls der GP seiner Verpflichtung zur Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nicht fristgerecht nachkommt, werden wir ihn zuvor darauf hinweisen. Dies gilt nicht beim Zahlungsverzug des GPs. In diesem Fall sind wir zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt. 2. Solange uns aufgrund des Eigentumsvorbehalts (§ 8) das Eigentumsrecht zusteht, können wir statt des Verlangens auf Herausgabe der gelieferten Ware auch die Zurverfügungstellung der Automaten (einschließlich des Inkassos an den Aufstellplätzen) beanspruchen. Der GP verpflichtet sich, uns auf Verlangen seine Rechte aus den Aufstellverträgen ganz oder teilweise abzutreten und alle notwendigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen (auch Herausgabe aller Schlüssel), um unberechtigtes anderweitiges Abkassieren der Geräte zu verhindern. Der GP wird uns auf unser Verlangen ein vollständiges Verzeichnis der Aufstellplätze zur Verfügung stellen und erklärt sich damit einverstanden, dass wir alle auf uns übergegangenen Rechte, insbesondere das Inkassorecht, an Dritte abtreten.
3. Bei berechtigtem Verlangen auf Herausgabe der gelieferten Ware und nach Rücknahme der gelieferten Ware sind wir berechtigt, diese durch freihändigen Verkauf auf Rechnung und Gefahr des GPs bestmöglich zu verwerten. Der Verwertungserlös wird abzüglich angemessener Verwertungskosten dem GP auf seine Verbindlichkeit angerechnet. Ein etwaiger Übererlös wird ihm ausgezahlt.

§16 Ansprüche und Rechte des GPs
Ansprüche des GPs können nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung an Dritte abgetreten werden. Wir verpflichten uns, der Abtretung zuzustimmen, falls der Dritte uns von einer doppelten Inanspruchnahme bei unverschuldeter irrtümlicher Zahlung freistellt.

§17 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist unser Sitz in Mainz-Kastel. Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz in Mainz-Kastel, sofern der GP Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. 2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.

Stand 01.02.2013

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